Diese Webseite behandelt die Rundfunkgebühr.
Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter Wohnungsabgabe.de.
Die Gebühren
Die Beschränkung der Gebühr auf ein internetfähiges Gerät pro Grundstück bzw. Firma stellt ein Novum im Rundfunkgebührenstaatsvertrag dar. Bei gewerblicher Nutzung heißt es sonst: Jedes Gerät zählt. Und wenn noch kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist, dann wird die Gebühr eben für den Internet-PC fällig. Letzteres gilt auch für eine Privatperson.
Was muss gezahlt werden?
Ursprünglich sollte die volle Fernsehgebühr in Höhe von 17,03 € pro Monat erhoben werden. Am 12. September 2006 haben sich die ARD-Intendanten darauf geeinigt, vorerst nur die Radiogebühr von 5,52 € zu erheben. Es wurde aber gleich eingeräumt, dass die Gebühr „unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung” in wenigen Jahren auf die volle Fernsehgebühr angehoben werden könnte. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat am 19.10.2006 in Bad Pyrmont beschlossen, den Vorschlag von ARD/ZDF zu folgen (Spiegel Online), so daß ab Januar 2007 5,52 € pro Monat erhoben werden.
Wann muß gezahlt werden?
Rundfunkteilnehmer sind nach § 2 Abs. 2f RGebStV zur Zahlung verpflichtet.
§ 1 Abs. 2 RGebStV definiert dazu:
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
Was kein „besonderer zusätzlicher technischer Aufwand” ist, kann sehr schön exemplarisch in einem Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach nachgelesen werden (andere Verwaltungsgerichte urteilten analog):
„Die Installation einer Set-Top-Box erfordere keinen besonderen technischen Aufwand und sei durch einfache Handgriffe vorzunehmen.”
„Zum anderen stelle die erforderliche Beschaffung einer zusätzlichen Anschlussmöglichkeit in Form einer Set-Top-Box für den Empfang von digitalen Programmen keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV dar.”
Wenn bei einem Fernseher schon die Beschaffung und der Anschluß einer DVB-T Set-Top-Box kein Aufwand ist, wird dies wohl auch analog für den Anschluß eines Modems oder einer DSL-Verbindung an einem Rechner gelten. Die notwendige Installation von Software fällt dann auch überhaupt nicht ins Gewicht.
Das bedeutet letztlich, daß nun erst einmal jeder, der Computer oder sonstige „neuartiges Rundfunkempfangsgeräte” besitzt, diese anmelden und Gebühren zahlen muß, wenn er kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet hat.
Unter der Voraussetzung, dass es sich immer um ein bzw. um zusammenhängende Grundstücke handelt, komme ich auf drei Fälle:
- Ganz sicher fällt die Gebühr an, wenn weder Radio, Autoradio oder Fernseher angemeldet sind.
- Ist schon mindestens ein Fernseher angemeldet, fällt sicher keine weitere Gebühr an.
- Bei einem angemeldeten Radio wird die Sache schon schwieriger:
Momentan führt ein angemeldetes Radio zu einer Befreiung. Dies gilt auch für ein Autoradio.
Sollte die Gebühr auf Höhe der Fernsehgebühr angehoben werden, ist die weitere Gebührenbefreiung durch ein Radio fraglich.
Wie werden mobile Geräte wie Mobiltelefon oder Laptop eingeordnet?
Für die Einordnung von mobilen Geräten wie Mobiltelefon oder Laptop gibt es in der Vertragsbegründung ab Seite 19f ein paar Antworten. Mobile Geräte können dann einem räumlich zusammenhängenden Grundstück zugeordnet werden, wenn diese Zuordnung z.B. durch Eintrag in eine Inventarliste nachgewiesen werden kann.