Diese Webseite behandelt die Rundfunkgebühr.
Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter Wohnungsabgabe.de.
Der Plan
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) definiert in § 1 Abs. 1:
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen,
nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.
In § 5 Abs. 3 RGebStV taucht der Begriff des „neuartigen Rundfunkempfangsgerätes” auf. Dazu gehören unter anderem (aber nicht ausschließlich) Geräte, die „Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können”. Eine Gebührenpflicht für internetfähige Geräte war bis Ende 2006 ausgesetzt (§ 11 Abs. 2).
Für den gewerblichen Bereich finden sich in § 5 Abs. 3 RGebStV auch Aussagen dazu, wann keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Die Anzahl der zu entrichtenden Gebühren wird auf ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät” pro Grundstück (bzw. zusammenhängende Grundstücke) beschränkt. Die Gebühr entfällt komplett, wenn dort bereits andere Rundfunkempfangsgeräte angemeldet sind.
Also alles gar nicht so schlimm, oder?