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Das Urteil des Verwaltungsgerichts

Am 21.11.2008, zwei Tage nachdem ich vom Verwaltungsgericht die Antwort des HR erhalten habe, kam bereits das Urteil.

Meiner Klage wurde stattgegeben, der Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Das Gericht sieht keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Ein PC kann auch nicht mit Radio oder Fernseher gleichgestellt werden, weil ihm das Merkmal „zum Empfang bereithalten” fehlt.

Selbst wenn das alles im Sinne des HR ausgelegt werden würde, ergäbe sich für mich eine Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV.

Urteil VG Wiesbaden 5 K 243/08.WI(V) (PDF-Datei, 1 MB)

Da die Berufung nicht explizit zugelassen wurde, muss sich der HR um eine Zulassung zur Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Kassel bemühen.

VGH Kassel