Diese Webseite behandelt die Rundfunkgebühr.
Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter Wohnungsabgabe.de.

Aktuelles 2009

Zu den Meldungen aus 2010

31.12.2009

Das dritte Jahr der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte geht zu Ende.

Die von der Poltik in Aussicht gestellte Überarbeitung der Finanzierung steht immer noch aus, fest steht nur, dass man den Sendeanstalten nicht zumuten will, weniger Geld zu bekommen. Eine inhaltliche Diskussion findet nicht statt.

Es bleibt also weiterhin an den Klägern in Sachen PC-Gebühr hängen, den Spielraum der Poltik und der Sendeanstalten einzuengen. Mein Verfahren wurde für mich erfolgreich beendet, andere sind auf den Weg durch die Instanzen.

Ich möchte mich bei allen Klägern bedanken, die diesen Weg mitgehen. Ebenso bei allen, die mich und andere wie z.B. den Gebührenigel durch Hinweise unterstützen und unsere Sache bekannter machen.

Alles Gute in 2010!

22.12.2009

Was man nicht alles tut, um Rundfunkgebühren zu rechtfertigen: beispielsweise iPhone Apps entwickeln (Heise Online).

21.12.2009

Wenn man sich das aktuelle Urteil des VG Braunschweig durchliest (4 A 188/09), merkt man wirklich, dass es weihnachtet.

Zum ersten (mir bekannten Mal) zieht ein Gericht deutlich in Zweifel, dass das Internetangebot Gebühren rechtfertigt, weil es technisch gar nicht in der Lage ist, alle möglichen Teilnehmer bedienen zu können. Die im Urteil angeführte Aussage des NDR, es wären schonmal 70.000 Streams ausgespielt worden, ist eigentlich ein Witz. Einmal in technischer Sicht, aber auch in Hinblick auf die möglichen Nutzer.

Anhand der Onlinestudie 2009 argumentiert das Gericht, wie verschwindend klein der Anteil von Webradio insgesamt ist und damit die Typisierung wie ein normales Radio unmöglich gemacht. Auch der Umstand, dass der NDR keinen Weg nennen konnte, einen internetfähigen PC ohne Gebührenpflicht nutzen zu können, zeige den Eingriff in die Handlungsfreiheit.

Das Urteil enthält aber auch nette Details, beispielsweise, dass ARD und ZDF die PC-Gebühr schon zum Januar 2009 anheben wollten, nachdem sie diese 2006 aufgrund eines Intendatenbeschlusses, „am Gesetzgeber vorbei”, auf die Fernsehgebühr abgesenkt hatten.

Also: Lesen!

20.12.2009

Digitalfernsehen hat am Dienstag ein Interview mit dem SWR-Hörfunkdirektor Bernhard Hermann veröffentlicht.

Dessen Überschrift „Webradio flächendeckend und in ausreichender Qualität ist illusorisch” fasst den Inhalt des letzten Absatzes zusammen, dabei wird sich Herr Hermann wohl nur auf die Verfügbarkeit von mobilen Internetzugang bezogen haben. Er wurde leider nicht gefragt, ob denn die vorhandene Kapazität für die Versorgung der Festanschlüsse reichen würde.

Das Thema Kosten für Internetstreams schneidet er im Nebensatz an und weist darauf hin, dass es sich dabei um point-to-point-Verbindung handelt. Daher sind seine Ausführungen zur Frage „Wie viele Zuhörer nutzen Ihr Webradio-Angebot im Augenblick?” meiner Meinung nach eher als Ausflucht zu werten, keine konkreten Zahlen nennen zu müssen.

Wenn man die Webseiten des SWR, unter anderem die Streamangebote, aufruft und sich den Seitenquelltext ansieht (jeder Browser hat dazu eine Option im Menü, meist in Ansicht - Quelltext), kann man im HTML Code Referenzen auf swr.ivwbox.de entdecken.

Was verbirgt sich dahinter?

ivwbox.de gehört zu INFOnline. Gesellschafter von INFOnline sind sieben große Verbände der Medienwirtschaft, ARD / ZDF gehören dem Beirat an (InfOnline Organe). Die IVW, welche die Ausweisungsdaten für die Online-Medien auswertet, sagt zu sich selbst: „Im Bereich der Online-Medien stellt die IVW die Gesamtanzahl der Seitenabrufe und der einzelnen zusammenhängenden Nutzungsvorgänge von Web-Angeboten fest.” (Quelle)

Die oben erwähnte Referenz im HTML Code sorgt dafür, dass bei jedem Seitenaufruf INFOnline darüber informiert wird. Gerade weil das auch auf den Streaming-Seiten passiert, könnte der SWR wohl exakte Zahlen vorlegen.

Das gleiche findet sich bei HR und NDR, vermutlich auch bei den anderen Sendeanstalten.

Warum beruft sich die Sendeanstalten in ihren Klageerwiederungen immer auf Studien? Diese sind im Gerichtsverfahren immer nur zweite Wahl.

Hier sollte man ggf. in Zukunft in den Klageschriften darauf hinweisen, dass der jeweilige Sender konkrete Zahlen vorlegen soll, er hat sie schließlich.

Daran kann man ersehen, ob eine Typisierung überhaupt zulässig ist. Weiter verbleibt dabei natürlich die Frage, inwieweit überhaupt der Privat- und der Gewerbebereich zusammen in einem Topf gesteckt werden dürfen.

11.12.2009

Zum Abschluss der Woche noch ein paar Gedanken zur Rundfunkgebühr.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG normiert die persönliche Meinungsfreiheit, also auch die negative Meinungsfreiheit. Diese ist die Freiheit, die Meinungsäußerung Anderer nicht finanzieren zu müssen. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung definiert.

Die in Art. 5. Abs. 1. S. 2 GG garantierte Rundfunkfreiheit soll eigentlich der informationellen Selbstbestimmung dienen. Auch das ursprüngliche Konstrukt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von den Briten nach dem Vorbild der BBC eingeführt, sollte eine echte Unabhängigkeit garantieren.

Allerdings ist dieses Prinzip sehr schnell verwässert worden. Die Politik hat sich ihren Einfluss gesichert. Auch die Wirtschaft hat durch Sponsoring die Sendeanstalten vereinnahmt, denn würde wirklich negativ über wichtige Sponsoren berichtet werden?

Im Prinzip wäre es möglich, man könnte sich ja auf das Polster der Rundfunkgebühren verlassen und wäre damit unabhängig. Ich bin allerdings der Meinung, dass unter den heutigen Bedingungen die Gebührenfinanzierung die Rundfunkfreiheit gefährdet, da der ÖR de facto nur noch ein gebührenfinanzierter Abklatsch des privaten Rundfunks ist und ordnungspolitisch die Medienlandschaft wegen seiner krisenfesten Finanzierung zugrunde richtet.

So kann man beispielsweise in einer Stellenanzeige des NDR in der Zeitschrift c't (Heft 26/2009, Seite 234) lesen, dass der NDR das „führende elektronische Medienunternehmen in Norddeutschland” sei. Wohlgemerkt Medienunternehmen, nicht Rundfunkanstalt! Gesucht wird dort jemand für die Systemadministration der Onlinesysteme, vermutlich um den Ausbau der Internetangebote voranzutreiben. Diese Internetangebote konkurrieren dann dann dank Gebührentopf werbefrei mit den Angeboten der Presse, Firmen und Privatleuten. Gleichzeitig werden die NDR Angebote im klassichen Rundfunk intensiv beworben, wovon die anderen Angebote nur träumen können.

Wirklich kritische Auseinandersetzungen mit Themen findet man mittlerweile eher auf den anderen Internetangeboten wie Blogs. Diese sind im weitesten Sinne auch Rundfunk, wenn man unter Rundfunk jede Übermittlung von Gedankeninhalten an die Öffentlichkeit versteht. Diese Angebote haben aber neben dem eigentlichen Finanzierungsproblem noch das Problem, dass man bei „unliebsamen” Themen vielleicht mit utopischen Forderungen vor Gericht gezerrt wird, die einen angesichts des möglichen wirtschaftlichen Ruins einknicken lassen.

Statt sich um die Erhebung von Rundfunkgebühren für die alte Garde zu kümmern, wäre es angesagt, sich zuerst Gedanken um den Rundfunkbegriff des 21. Jahrhunderts zu machen. Welche Angebote sollte es geben? Wie kann man Angebote vor „Unterdrückung” durch finanzkräftige Gruppen schützen? Wie kann eine gewisse Qualität sichergestellt werden?

Erst wenn man weiss, was man für die Allgemeinheit sicherstellen will, kann man den Widerspruch von Haushalts- und Betriebsstättenabgabe/Kopfpauschale/Geräteabgabe zur informationellen Selbstbestimmung abwägen. Überlässt man alles dem Markt, werden die finanzkräftigsten Gruppen ihre Interessen durchsetzen. Erhebt man Abgaben, müssen diese verhältnismäßig sein, sonst fehlt die Akzeptanz.

Für das bereits erwähnte Vorbild, die BBC, gibt es in England bereits Überlegungen, dass dieser ab 2016 nicht mehr alle Rundfunkgebühren zufließen, sondern auch andere Sender mit teilweise öffentlichen Auftrag bedient werden. Daher wären auch in Deutschland Überlegungen dahingehend notwendig, ob man weg von der bisherigen Rundfunkgebühr zu einer Medienabgabe schwenkt, die allen Angeboten von öffentlichen Interesse zugute kommt. Diese werden aber nicht zwangsweise bei ARD/ZDF beheimatet sein.

08.12.2009

Manche Mitstreiter gegen die PC Gebühr sind sich unschlüssig, wie man die quasi feststehende Gebührenheraufsetzung bewerten soll. Meiner Meinung nach nicht anders wie bisher, denn dass es so kommt, ist eigentlich seit 2006 klar gewesen (siehe dazu Abschnitt „Was muss gezahlt werden?”).

Defakto können wir vor 2013 eh nichts dagegen unternehmen, weil man erst ab dann klagen kann. Aber schon die jetzt laufenden Klagen werden diese Entscheidungen prägen, denn sie bestimmen schon jetzt den Rahmen, in dem sich die Politik später mit einer geänderten Geräteabgabe bewegen kann.

Wirklich kritisch wird erst der Schwenk zu einer Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Hier löst man geschickterweise die Argumentation ab, dass Geräte für andere Zwecke genutzt werden können, und ersetzt das pauschal durch die Zahlpflicht mit der Hintertür, Leute mehrfach zu Kasse bitten zu können.

Das eigentliche Problem wollen Politik und Sendeanstalten nicht sehen: Das Programm ist sein Geld einfach nicht wert, deshalb ist auch keine Akzeptanz für die Gebühren mehr da. Und bevor man dort nicht ansetzt, ist eigentlich jegliche Erhebungsdiskussion überflüssig.

07.12.2009

Nun bewahrheitet sich, was man im Prinzip schon immer annehmen konnte: Die PC Gebühr soll ab 2013 auf Höhe der TV Gebühr angehoben werden (Digitalfernsehen, Heise).

28.11.2009

Die nächste Zeit wird zeigen, ob Herr Beck außer Worten auch mal Taten folgen lässt. Es gäbe seiner Meinung nach keine stichhaltigen Argumente gegen Bender (Digitalfernsehen).

Nun, wenn dem so ist, kann er als Ministerpräsident ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengen. Das würde sich inhaltlich wohl mit der Frage der Zusammensetzung des Verwaltungsrates befassen müssen. Aber wird Herr Beck das tun? Er sitzt immerhin selbst darin.

Es sähe auch blöd aus: Wäre Bender nicht abgelehnt worden, ist die Zusammensetzung einwandfrei, aber weil gegen ihn entschieden wurde, ist die Zusammensetzung zweifelhaft?

Herr Beck soll sich daher nicht über einen Akzeptanzverlust der Rundfunkgebühr beklagen (Digitalfernsehen), sondern sich lieber mal Gedanken machen, wie man diese Gebühr so gestaltet, dass sie nicht bestimmte Gruppen verschont und andere doppelt und dreifach ausnimmt.

Bei einer Haushaltsabgabe macht eine Betriebsabgabe faktisch keinen Sinn, weil quasi jeder schon bezahlt hat und es hier wirklich nur darum geht, weitere Geldquellen offen zu halten.

Von der fehlenden Qualitätsdiskussion, ob man überhaupt soviel Geld wirklich braucht, will ich jetzt gar nicht anfangen. Für echte journalistische Enthüllungen wird es offensichtlich nicht gebraucht, Vertragswerte wie die der LKW Maut muss Wikileaks veröffentlichen (Heise Online).

15.11.2009

Mir wurde heute von einem zukünftigen Kläger aus Niedersachsen der Widerspruchsbescheid des NDR übermittelt. Auch der NDR sieht nun, wie der SWR, von der Erhebung der Säumniszuschläge bei Gebührenbescheiden ab. In der Hauptsache gab es wie zu erwarten aber kein Abrücken von der bekannten Linie.

13.11.2009

Bei einem Kläger gegen die PC-Gebühr lief die heutige mündliche Verhandlung nach dessen Aussage eher sehr schlecht. Das ist passend zum Freitag, den 13. Das Gericht war nicht bereit, privat genutzte PCs, um die es in der Verhandlung ging, so zu behandeln wie gewerbliche Geräte.

Jetzt muss man das Urteil abwarten...

24.10.2009

Die letzten Tage wurde ich öfter gefragt, was ich nun mache, da mein Verfahren zu Ende ist.

Die Antwort ist einfach: Dranbleiben.

Der RGebStV kann geändert werden und dann ist man wieder in der Zahlpflicht. Von daher ist es wichtig, dass sich die allgemeine Meinung festigt: Internet ist nicht klassischer Rundfunk. Ich kann niemanden raten, den Klageweg in jedem Fall ebenfalls einzuschlagen. Wenn wir aber alles mit uns machen lassen, dann werden die Gesetze für die gemacht, die davon etwas haben. Richter entscheiden zwar nach Gesetz, aber auch im Namen des Volkes. Und wenn das Volk keine Meinung hat, brauchen Richter auch keine.

Eine große Anzahl an Klagen wird sicher zu besser informierten Richtern führen. Das sieht man schon daran, dass mittlerweile untere Instanzen gegen Entscheidungen höherer Instanzen entscheiden.

Man ist dabei auch nicht allein:
www.natuerlich-klag-ich.de

20.10.2009

Ich habe heute von der GEZ ein Schreiben erhalten, in dem mir mitgeteilt wird, dass mein gewerbliches Teilnehmerkonto zum 12/2006 abgemeldet wurde. Weiter lag dem Schreiben ein Verrechnungsscheck über alle Gebühren bei, die ich auf dieses Teilnehmerkonto eingezahlt habe.

09.10.2009

Einer der erfolgreichen Kläger am VG Frankfurt hat mir seine schriftliche Urteilsbegründung zukommen lassen. Das Gericht folgt im wesentlichen seinem Urteil vom 27. Januar, wesentliches Zitat des neuen Urteils ist folgendes:

„An diesen grundsätzlichen Erwägungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.03.2009 - Az. 7 A 1059/08 -, im Urteil des BayVGH vom 19.05.2009 - Az. 7 B 08.922 - und des OVG Münster in den Urteilen vom 26.05.2009 - Az. 8 A 2690/08 - und - Az. 8 A 732/09 - fest. Die Ausführungen in den genannten Urteilen insbesondere zur Frage des Bereithaltens zum Empfang bei multifunktionalen Geräten und betreffend der nichtabschätzbaren Umgehungsrisken betreffend eines Registrierungsmodells vermögen die Kammer nicht zu überzeugen.”

05.10.2009

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des NDR gegen das Urteil meines Bruders zugelassen. Der Frage, ob privat angemeldete Geräte nicht privat genutzte neuartige Rundfunkempfangsgeräte von der Gebühr befreien, hat nach Ansicht des Gerichts grundsätzliche Bedeutung.

29.09.2009

Der VGH Kassel hat über den Antrag des HR auf Berufung in meinem Verfahren entschieden. Der Antrag wurde abgelehnt.

26.09.2009

Ein Kläger hat mir den Widerspruchsbescheid des SWR zukommen lassen. Grundsätzlich wird dort immer noch die bekannte Linie durchgezogen, allerdings in einem Detail lenkt der Sender bereits ein. Dem Widerspruch wird bezüglich der Erhebung des Säumniszuschlags stattgegeben.

10.09.2009

Ein Kläger am Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat sich heute gemeldet, dass er seine Klage gegen den HR nach Aussage der Geschäftsstelle des Gerichts gewonnen habe. Am Dienstag war mündlicher Verhandlungstermin mit drei Richtern und zwei Schöffen, der 90 Minuten dauerte. Die schriftliche Urteilsbegründung wird aber wohl etwas auf sich warten lassen.

30.08.2009

Welche Macht Internetdienste mittlerweile ausüben können: Bei den Landtagswahlen heute wurden wohl die Hochrechnungen vorab über Twitter verbreitet (Spiegel Online). Dadurch wären die Wahlen (theorisch) anfechtbar. So etwas bei der Bundestagswahl und die Republik steht politisch richtig still.

Dagegen verblasst doch die Breitenwirkung und Suggestivkraft des Rundfunks, die das BVerfG im achten Rundfunkurteil (BverfGE 90,60 87) noch als bedeutend für die Stellung des Rundfunks bezeichnet hat.

26.08.2009

Nachdem mein privat genutzter alter Röhrenfernseher am Wochenende seinen Geist aufgegeben hat, besitze ich seit heute einen privaten LCD Fernseher. Die vielbeschworende Konvergenz der Medien vollzieht sich bei diesem aber in die andere Richtung.

Neben Fernsehempfang über Antenne, Kabel und Satellit besitzt er auch eine Netzwerkbuchse, mit der man eine Verbindung zum Internet herstellen kann. Absolut freier Internetzugriff ist nicht möglich, aber mittels Widgets können Anwendungen wie youtube Videos auf dem Fernsehr gebracht werden.

Die Entwicklung zeigt deutlich: Es wird nicht der Computer zum Fernseher, sondern die Fernseher mutieren langsam auch zu multifunktionalen Geräten. Es bleiben aber immer noch klassische Rundfunkgeräte, solange sie ihre Tuner besitzen.

Zu den Prozessen bezüglich der tunerlosen, neuartigen Rundfunkgeräten hat akademie.de fast alle Urteile im Volltext zusammengetragen.

22.08.2009

Der NDR hat Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Die Begründung lässt aber noch auf sich warten, vermutlich wird die dafür vorgesehende Frist von zwei Monaten voll ausgeschöpft.

Wenn das Konzept des NDR dafür so gut ist wie sein Konzept für neue Internetangebote, könnte das sehr lustig werden. Teltarif schreibt, dass dessen Konzept für den Drei-Stufen-Test „in allen Belangen unzureichend” ist.

21.08.2009

Wie weit es mit der Konvergenz der Medien bestellt ist, kann man schön einem Artikel der taz entnehmen. Beim Kanzler-Duell konvergieren ARD/ZDF in Richtung Privatfunk und machen mit RTL/SAT 1 gemeinsame Sache. Es soll aber keine Liveübertragungen im Radio und Internet geben. Es werden hier also Radio und Internet gleich schlecht behandelt.

In Gebührenfragen zeichnet sich in den Argumentationslinien der Sendeanstalten aber bereits ab, dass bald die Fernsehgebühr gerechtfertigt sein soll, da über das Internet auch Videostreams verfügbar sind.

09.08.2009

Ein Leser dieser Seite hat mir folgenden Gedankengang per E-Mail mitgeteilt:

Unterstellen wir einmal, dass PCs ohne Einschränkung Rundfunkgeräte sind, die zum Empfang bereit gehalten werden. Daraus folgt dann, dass alle PCs in Behörden, die öffentlich zugänglich sind, sich auch für öffentliche Aufführungen eignen. Und für diese besteht GEMA-Pflicht.

Vielleicht sollte die GEMA mal anfangen, dort Gebühren einzutreiben...

03.08.2009

Der August ist die Zeit, in der die kompletten Ergebnisse der ARD/ZDF Onlinestudie veröffentlicht werden (Media Perspektiven). Man kann sagen: Bei Radio und Fernsehen über Internet nichts wirklich neues: Livestream von Radiosendungen werden von 12%, Livestreams von Fernsehsendungen werden von 6% mindestens einmal wöchentlich genutzt. Zur Verallgemeinerung, dass man alle PC Nutzer über einen Gebührenkamm scheren kann, reicht das nicht.

Auf das Erscheinen der Studie folgte die letzten Jahre immer auch ein zweites Ritual:
Der Gebührenigel nimmt Anlauf, stürzt sich in das Zahlenmaterial und holt mit seinen Stacheln die Zahlen heraus, die in den Pressemeldungen von ARD/ZDF keine Rolle spielen. Warten wir darauf...

Nachtrag 04.08.2009:
Der Kommentar des Gebührenigels steht online.

01.08.2009

Seit heute liegt mir der Urteilstext der Entscheidung 14 A 243/08 des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vor, über die ich bereits kurz berichtet hatte. Der NDR kommt dabei nicht gut weg, auf elf Seiten erfolgt ein kompakter Rundumschlag gegen alle gängigen Argumente der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten.

Das Gericht misst zuerst den Worten „Angebote aus dem Internet wiedergeben können” aus § 5 Abs. 3 RGebStV dahingehend die besondere Bedeutung zu, dass ein PC zumindest über Lautsprecher verfügen müsse, damit man ihn überhaupt als Rundfunkempfänger in Betracht ziehen könnte. Zu der auch gerade wieder vom SWR bemühten Folgerung, man könnte PCs ja erweitern, schreibt das Gericht treffenderweise:

„Ebenso kann es nicht ausreichen, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten eventuell, wenn man es denn wollte, zum Empfang von Rundfunksendungen tauglich gemacht werden könnte. Es mag zwar sein, dass dann ein Rundfunkempfangsgerät entsteht, der derzeit existierende PC ohne diese Komponenten ist allerdings noch kein Rundfunkempfangsgerät.”

§ 5 Abs. 3 RGebStV regelt nach Ansicht des Gerichts eindeutig, dass ein Befreiungstatbestand nur an ein Grundstück und nicht auch an die Identität des Rundfunkteilnehmers gekoppelt ist.

Den meisten Raum im Urteil nehmen aber die Betrachtungen zu den multifunktionalen Geräten wie PCs ein. Zu den Urteilen, die den PC einfach so als Rundfunkempfänger angesehen haben, schreibt das Gericht:

„Die entgegenstehende Rechtsprechung verkennt den grundsätzlichen Unterschied zwischen herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten und modernen Multifunktionsgeräten mit einer Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, bei denen der Kunde, der diese Geräte zur einen oder mehrere Zwecke erwirbt, die anderen nicht gewünschten Zwecke nicht ausschließen kann. Von daher handelt es sich nicht eigentlich um Rundfunkempfangsgeräte, sondern um Multifunktionsgeräte, die nach dem Willen der Hersteller u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Ebenso kann man sie je nach Verwendung auch als "neuartige Schreibmaschinen", "neuartige Rechenmaschinen", "neuartige Labormessgeräte" usw. bezeichnen.

Es mag zwar sein, dass auch diese Geräte nach dem Willen der Vertragspartner des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte anzusehen sind, weil nicht auf die Sicht eines vernünftigen Durchschnittsbürgers abzustellen sein, sondern § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV "sehr weit und entwicklungsoffen definiert" sein (VGH München a.a.O.)

Damit besteht aber die Gefahr, dass der Begriff völlig konturlos und inhaltlichj unberechenbar wird, weil seine Grenzen nicht mehr vorhersehbar sind.”

Das Gericht führt deutlich aus, dass ihm der Besitz eines Rechners allein nicht genügt, um die Nutzungsabsicht für Rundfunkempfang hinreichend begründen zu können. Bei einem entsprechenden Urteil des BVerfG (BVerfGE 87,181,201) hatten nach Ansicht des Gerichts neuartige Rundfunkempfangsgeräte keine Rolle gespielt, und daher bezweifelt es auch, dass das BVerfG in der Frage der Multifunktionsgeräte ebenso entscheiden würde.

Auch dem Automatismus, dass ein gewerblich genutzter PC zum Rundfunkempfang genutzt werde, stellt sich das Gericht entgegen, indem es Parallelen zu den Entscheidungen bezüglich originalverpackten Rundfunkgeräten in Verkaufsräumen, bei denen die Gebührenpflicht verneint wird, zieht:

„Nach Ansicht der Kammer liegt bei gewerblich genutzten Rechnern angesichts der typischen Nutzung für andere Zwecke, nämlich als Arbeitsmittel für den jeweiligen Beruf, ein vergleichbarer Fall vor, in dem es ähnlich untypisch ist, von einer Nutzung als Rundfunkgerät auszugehen. Daher kann auch hier nicht allein auf den Besitz der Geräte abgestellt werden.

Jedenfalls kann die Sicht des VGH München nicht nachvollzogen werden, wonach es für das Bereithalten unerheblich sei, dass "solche Geräte im Einzelfall ... zu einem anderen Zweck beschafft oder bisher dafür verwendet würden". Der VGH gewichtet hier die Tatsachen eindeutig falsch und vertauscht dadurch Ausnahme und Regelfall. Nicht der Erwerb des PC für andere Zwecke als den des Rundfunkkonsums ist der Einzelfall. Dies ist vielmehr der Normalfall. Der - extreme - Einzelfall ist, dass ein gewerblich angeschaffter und genutzter PC - auch - als Rundfunkgerät genutzt wird.”

Die angebliche Unmöglichkeit einer Einzelfallprüfung zur Gebührenpflicht im Massenverwaltungsverfahren kommentiert das Gericht folgendermaßen:

„Das aber ist im Einzelfall zu ermitteln. Davon kann angesichts der untypischen Situation auch nicht die vom beklagten in Anspruch genommende Massenverwaltung befreien. Wie von jeder anderen Verwaltung ist auch vom Beklagten zu verlangen, dass er die Voraussetzungen für die Gebührenpflicht ermittelt und nachweist.”

Ein Sahnehäubchen ist die Begründung, warum eine Berufung zugelassen wird. Es geht dem Gericht nicht um die grundsätzliche Frage, ob ein PC ein Rundfunkempfangsgerät ist, sondern um die grundsätzliche Frage, „ob für gewerblich genutzte PCs, die nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt werden und genutzt werden sollen, allein aufgrund der technischen Möglichkeit, sie - auch - zu diesem Zweck zu nutzen, eine Gebührenpflicht besteht.” Besser kann man gar nicht formulieren, worum es bei diesen Verfahren geht.

So sollten alle Entscheidungen aussehen. Vergleichen Sie selbst, was von den untenstehenden Argumenten des SWR nach diesem Urteil noch übrig bleibt...

30.07.2009

Der SWR hat beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Begründung für die Berufung gegen die Urteile des VG Stuttgart eingereicht.

Den 23 Seiten können einige interessante Aussagen entnommen werden. So schreibt der SWR beispielsweise zur Frage des Rundfunkempfangs über Internet:

„Um fernzusehen, benötigt man heutzutage also weder einen herkömmlichen Fernseher, noch eine TV-Karte oder einen DVBT-Stick.
Die Qualität des Fernsehens ist derzeit zwar noch etwas schlechter als der Empfang über ein herkömmliches Gerät. Da die Leistungsfähigkeit der Rechner und die Übertragungsraten aber stetig ausgebaut werden, wird dieses Defizit wohl demnächst überwunden werden.”

Wohin diese Argumentation später führen wird, nähmlich zur Anhebung auf volle Rundfunkgebühr, ist abzusehen und wird im nächsten Absatz auch bestätigt:

„Mit Blick auf die momentanen technischen Gegebenheiten wird aber derzeit mit Billigung der Ministerpräsidenten für Geräte, die Rundfunkangebote ausschließlich über das Internet wiedergeben können, nur die Grundgebühr in Höhe von 5,76 und nicht die voll Fernsehgebühr zugrunde gelegt”

Der SWR versucht weiter, darzulegen, dass die Nutzung eines Rechners zum Rundfunkempfang nicht atypisch wäre und beruft sich dabei auf eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Private Haushalte in der Informationsgesellschaft (IKT) - Fachserie 15 Reihe 4 - 2008). Zu dieser Studie hatte sich bereits der Gebührenigel ausgelassen. Anhand dieser Zahlen soll ersichtlich sein, dass „der Anteil der Selbstständigen und Arbeitnehmer mit 21,3 bzw. 24.1 Prozent sogar überdurchschnittlich hoch” sei. Dabei hat der SWR allerdings die Überschrift überlesen, unter der diese Zahlen aufgelistet werden. Sie lautet: Internetaktivitäten zu privaten Zwecken in den letzten drei Monaten. Dort steht nichts von gewerblicher Nutzung.

In der Frage zum Bereitmachen zum Empfang durch Konfiguration der Rechner schreibt der SWR folgendes:

„In jedem Falle lassen sich fehlende Komponenten aber jederzeit ohne technisches Spezialwissen und ohne größeren finanziellen Aufwand z.B. über USB-Ports nachträglich einfach einstecken und nutzen.”

Der SWR will darlegen, dass es ihm nicht zuzumuten sei, im Massenverfahren festzustellen, welche Ausstattung der Rechner wirklich hat. Allerdings unterschlägt er dabei folgendes: Wenn das Nachrüsten so einfach ist, kann man den Rechner auch gleich zu einem kompletten Fernseher per DVB-T Stick ausbauen und die Sendeanstalten dürfen dann für jedes Gerät die Fernsehgebühr kassieren. So einfach darf der SWR also nicht argumentieren können.

Der Rest des Schriftsatzes kaut die altbekannten Themen wie § 5 Abs. 3 RGebStV oder die vermeintliche Flucht aus der Rundfunkgebühr durch, ohne hier wirklich neues zu liefern.

Nach alldem fiel mir beim Blick auf dem Briefkopf des SWR noch folgendes auf: Dort steht ”Radio - Fernsehen - Internet”. Im Kontext mit der Aussage, dass das BVerfG immer die finanzielle Ausstattung der Anstalten zur Erfüllung des Grundversorgungsanspruches (für Radio und Fernsehen) betont hat, muss man sich die Frage stellen, ob dieser Anspruch auch für das Internet gilt. Denn zumindest der SWR scheint laut seinem Briefkopf im Internet etwas anderes zu sehen als Radio und Fernsehen.

17.07.2009 II

Ich wurde auf ein weiteres Urteil des VG Regensburg vom März aufmerksam gemacht, in dem eine Klage gegen den BR bezüglich der PC-Gebühr abgewiesen wurde (RO 3 K 08.01829 vom 24.03.2009).

Ich muss es mir nochmal in Ruhe durchlesen, allerdings ist mir sofort eine Formulierung auf Seite 11 unten ins Auge gesprungen, die sich gegen die Registrierung wenden soll:

„Wesensmerkmal der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich eine Übertragungstechnik, bei der ein Empfang der Sendungen für alle sichergestellt ist. Die technische Empfangbarkeit der Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss ohne erheblichen wirtschaftlichen oder technischen Aufwand gewährleistet sein.”

Das schreit danach, dass man mal einen Lasttest der Rundfunkübertragungen durchführen sollte. In der Art: Montag, 18 Uhr, rufen möglichst viele Personen gleichzeitig ein bestimmtes Streamingangebot ab. Und dann schauen wir mal, wieviele das können und wie es mit den Streamingkosten der Sendeanstalten aussieht. Oder gilt der wirtschaftliche und technische Aufwand für diese nicht?

Das Gericht ist weiter der Auffassung, dass § 5 Abs. 3 RGebStV nur durch gewerblich angemeldete Geräte eine Befreiung erwirkt.

17.07.2009

Wenn es jemanden interessiert, wofür man 30 Millionen ausgeben kann, sollte man sich heute abend mal die Sendungen heute oder heute journal des ZDF ansehen. Da geht das neue virtuelle Nachrichtenstudio auf Sendung. Außer dem Tisch und den Moderatoren kommt der Rest aus dem Computer.

Wenn man nun einfach mal die Nachrichten bringen würde, die man im Netz einfach so zur Verfügung hat (so wie beispielsweise diese), wäre so ein Aufwand vielleicht zu rechtfertigen. So ist es einfach nur noch das Sinnbild, dass die Nachrichten der Öffentlich-Rechtlichen nur noch eine Scheinwelt sind und man anspruchsvolle Dinge nur noch in der Nacht zeigt.

06.07.2009

Der Gebührenigel hat sich den Urteilstext des OVG Münster besorgt und das Urteil auseinandergenommen.

03.07.2009

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 02.07. in zwei Verfahren zur Rundfunkgebühr verhandelt.

Nach Aussage beider Kläger wurde den Klagen stattgegeben. Die verhandelnde Kammer kannte die obergerichtlichen Urteile (OVG Rheinland Pfalz, BayVGH, OVG Nordrhein-Westfalen) und hat sich offenbar dennoch dagegen entschieden, diesen zu folgen.

Die schriftlichen Urteilsbegründungen werden in einigen Wochen folgen, dann wird man sehen, welche Gründe zur Stattgabe der Klagen führten.

Nachtrag 06.07.2009:
Es wurden am 02.07. drei Verfahren in dieser Sache verhandelt.

20.06.2009

Der Gebührenigel hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil des OVG München nun online verfügbar ist.

Nach dem Studium der 27 Seiten muss ich sagen, dass sich das Gericht teilweise selbst widerspricht.

Einerseits führt das Gericht auf Seite 10 aus
„Sowohl von zahlreichen deutschsprachigen Fernsehsendern (vgl. http://de.wwitv.com/) als auch von fast allen wichtigen Radioprogrammen (vgl. http://www.surfmusik.de/bundesland.htm) finden sich im Internet mittlerweile in Echtzeit übertragene Sendungen (Livestreams), auf die jeder Nutzer eines angeschlossenen PCs unmittelbar zugreifen kann”,
um dann auf Seite 21 auszuführen
„Wegen des bisher noch beschränkten Angebots von Fernsehprogrammen im Internet wird von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegenwärtig für das Bereithalten von internetfähigen Rechnern nur eine Grundgebühr erhoben”

Daraus folgert das Gericht: „Angesichts solcher Beträge, die hinter den laufenden Kosten für einen Internetanschluss zurückbleiben, liegt in der Rundfunkgebührenpflicht kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff”.

Wird der Eingriff dann unverhältnismäßig, wenn man per Dial-In für die Abgabe der Steuererklärung nur Kosten von etwa 3 EURO im Monat hat? Oder wenn die Rundfunkgebühren höher werden, weil z.B. die Fernsehgebühr erhoben wird?

Das folgt faktisch aus der im Urteil anzutreffenden Argumentationskette des Gerichts, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr” verhindert werden müsse. Also Fernseher entsorgen und auf PC umstellen, wird ja alles nach Darstellung des Gerichts im Internet angeboten. Da geht die Flucht los! Und was bleibt dann? Richtig, Gebühren anheben!

Auch sonstige Denkmodelle des Gerichts sind interessant. Auf Seite 20 wird ausgeführt, warum eine Art „GEZ Portal” für alle Rundfunkanbieter (also Zugang mit Name und Passwort) nicht funktionieren würde. Es wird von vorne herein unterstellt, dass die Anwender Name und Passwörter austauschen würden und dass es sonstige Wege gibt, dass zu umschiffen. Weil es also Missbrauch geben könnte, versucht man es gar nicht.

Mal dumm gefragt: Wie ist es denn heute? Wer nichts sagt, zahlt gar nichts und nutzt es einfach. Mit so einer Argumentation muss man folglich von jedem in Deutschland die Rundfunkgebühr eintreiben, er könnte ja...

Allerdings muss man sich dann die Frage stellen, warum bei Onlinebanking die Gerichte an einem vergleichbaren Procedere nichts auszusetzen haben. Wenn Anbieter oder Konsumenten hier gegen Gesetze verstoßen würden, ist das eine Herausforderung an den Gesetzgeber, der seine Unfähigkeit, Unrecht abzuwenden, nicht per weit gefasster Gebührenordnung auf den Bürger abwälzen darf.

Das Kommentar zur Berufsfreiheit auf Seite 22 hat es mir auch angetan:
„An einem Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) fehlt es schon deswegen, weil die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und insofern keine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.”
Ich bin einfach mal gespannt, ob man das bei einem Softwareentwickler bzw. EDV Dienstleister auch einfach so behaupten darf! Und warum müssen Lehrer für ihre PCs zuhause nichts bezahlen?

Insgesamt muss man sagen: Das Gericht folgt den ausgetretenen Pfaden der Rechtsprechung für die klassischen Rundfunkgeräte. Das ein Computer aber etwas anderes ist, hat sogar das Bundesverfassungsgericht erkannt (1 BvR 370/07).

Es bleibt spannend...

17.06.2009

Ein paar interessante Details hat ZDF-Produktionsdirekter Andreas Bereczky veröffentlicht (onlinekosten.de).

Ein Streamingvolumen von 12.000 Terabyte sollen allein in diesem Jahr beim ZDF anfallen und die Nutzer würden eher dem „Prinzip der Zeitsouveränität” folgen, sich also nicht vorschreiben lassen, wann sie was ansehen.

Ein echtes Liveprogramm wird so gar nicht angefragt, aber nur dafür können gemäß RGebStV Gebühren erhoben werden.

15.06.2009

Das OVG Lüneburg sieht sich zur Zeit außerstande, einen Entscheidungstermin für den Berufungsantrag des NDR im Verfahren meines Bruders zu benennen.

10.06.2009

Das Verwaltungsgericht Gera hat eine Klage gegen die PC-Gebühr abgewiesen. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, der Kläger hat sein Verfahren online dokumentiert.

03.06.2009

Die Fernsehgebühr für alle PC rückt immer näher, zumindest theoretisch. Es gibt nun die ersten USB DVB-T Sticks, die ihre Software in Form eines integrierten Massenspeichers gleich mitbringen. Keine Installation, einfach einstecken und los gehts.

Da kann man wirklich nicht mehr von technischen Aufwand reden und theoretisch kann den auch jeder kaufen, was bei den klassischen DVB-T Empfängern ja schon laut Rechtssprechnung reicht, um die Fernsehgebührenpflicht zu rechtfertigen. Am schönsten für die Sendeanstalten dürfte allerdings sein, dass es sich um klassische Rundfunkempfänger handelt, die im gewerblichen Bereich immer separat gebührenpflichtig sind.

01.06.2009

Einem Kläger in Sachen Rundfunkgebühren für PCs wurde von seinem Verwaltungsgericht nahegelegt, die Klage zurückzunehmen, offenbar unter den Eindruck der Entscheidungen des VGH Bayern und des OVG Koblenz.

Dazu kann ich nur sagen: Es ist vorbei, wenn es wirklich vorbei ist.

Selbst das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass „die einfachrechtlichen Voraussetzungen der verfahrensgegenständlichen Gebührenschuld insbesondere in Bezug auf die Reichweite der Begriffe der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte und der technischen Voraussetzungen des Bereithaltens nicht vollständig geklärt sind” (1 BvR 829/06).

26.05.2009

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat heute die beiden Urteile des VG Münster aufgehoben, die von Studenten erreicht wurden (Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09).

Laut einem Focus-Bericht findet es das Gericht in Ordnung, wenn man die Fähigkeit zum Rundfunkempfang quasi aufgedrängt bekommt, weil es eine der vielen Möglichkeiten ist, die das Gerät einem bietet. Die Kosten dafür wären auch relativ gering.

Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig wurde zugelassen, mal sehen, wie die das sehen.

Da kommt es einen fast wie Hohn vor, dass Heise heute meldet, dass Studienanfänger in Paderborn Netbooks geschenkt bekommen. Man züchtet sich gleich Gebührenzahler heran.

23.05.2009

Gestern erreichte mich endlich der Inhalt des Urteils 11 K 623/08.F vom 27.01.2009, den das VG Frankfurt nun an den Anwalt des Klägers (RA Kranz aus Essen) abgesetzt hat. Es geht darin um einen privat genutzten PC, es waren keine weiteren Rundfunkgeräte gemeldet.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Wesentliche Entscheidungsgrundlage ist die Multifunktionalität des PCs, „aus dessen bloßem Besitz - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten - nicht auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden kann”.

Amüsant ist folgende Ausführungen des Gerichts:

„Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.”

„Typischerweise werden bspw. in Behörden - wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß -, Unternehmen, aber auch im heimischen Arbeitszimmern vorhandene internetfähige PCs für oben aufgeführte Zwecke und gerade nicht für den Rundfunkempfang genutzt.”

Mal sehen, ob die nächste Instanz auch so nahe am Leben ist...

19.05.2009

Auch für ausschließlich beruflich eingesetzte Personalcomputer mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das meint zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und bestätigt das Urteil von Ansbach.

Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig wurde zugelassen.

15.05.2009

Ein neuer Münchner Kläger gegen die PC-Gebühr hat eine erste Reaktion seitens des BR erhalten: Das Verfahren soll ruhen, bis andere obergerichtliche Entscheidungen gefällt wurden. Nicht überraschend - auch bei anderen Verfahren wird diese Verzögerungstaktik als Entgegenkommen von den Sendeanstalten angeboten.

Wundern kann es einen jetzt schon: Im Widerspruchsverfahren wird seitens der Rundfunkanstalten immer argumentiert, dass der Klageweg der einzige Weg sei, gegen eine angeblich ungerechtfertigte Gebührenforderung vorzugehen - und wenn man sich an diesen Rat hält, wird wieder auf Zeit gespielt. Wer den Standard-Text der GEZ-Schreiben kennt, weiss auch, dass seitens der Rundfunkanstalten stets jedes Verfahren als „einzigartig” und „nicht übertragbar” auf andere Fälle gesehen wird - warum jetzt also alle Hoffnungen auf obergerichtliche Entscheidungen anderer Fälle gelegt werden, das bleibt das Geheimnis des BR. Sind die Entscheidungen also doch übertragbar, oder nur, wenn der Ausgang dem Rechtsempfinden der Sendeanstalt genehm war?

08.05.2009

Keine Überraschung mehr: Auch der dritte Kläger aus Stuttgart hat sich gegen den SWR durchgesetzt.

Da die Berufung in allen Verfahren zugelassen wurde, geht es höchstwahrscheinlich beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim in die zweite Runde.

07.05.2009

Der erste Kläger aus Stuttgart hat sein Urteil erhalten, der Klage ist wie erwartet ebenfalls in allen Punkten stattgegeben worden.

05.05.2009

Heute hat sich der zweite Kläger der Stuttgarter Klagerunde gemeldet, der heute sein Urteil (3 K 4387/08 vom 29.04.2009) bekommen hat. Dem SWR hat das Koblenzer OVG Urteil nichts genutzt, der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger hat das Urteil folgendermaßen zusammengefasst:

Ein Rechner ist ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken dient als dem Rundfunkempfang. Dies belegt die ARD/ZDF-Onlinestudien, nach diesen nutzten 2007 nur 11% und 2008 nur 10% der Nutzer Internetradio. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt.

Wenn ein Rechner im nicht privaten Bereich nicht zum Empfang genutzt wird, dann widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige Besitzabgabe dar.

Zudem sind beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden ist. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass „andere Rundfunkempfangsgeräte” nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich.

04.05.2009

Weil die Bewegtbildmedien schweigen: Hier geht es zu einer Petition an den Deutschen Bundestag zum Thema Internetsperren. Heute haben schon 10.000 Personen unterzeichnet, wenn es insgesamt mehr als 50.000 werden, muss sich der Petitionsausschuss damit in öffentlicher Sitzung auseinander setzen.

30.04.2009

Ein Kläger beim VG Stuttgart hat sich gemeldet und mir mitgeteilt, dass gestern drei Fälle vor der gesamten dritten Kammer verhandelt wurden. Die Fallkonstellationen waren ähnlich, nicht ausschließlich privat genutzte PCs in Privatwohnungen, in denen bereits private Geräte angemeldet sind. In zwei bis drei Wochen sollen die Urteile verfügbar sein. Der SWR will nach eigener Aussage vor Gericht weiterhin jeden Widerspruchsbescheid ablehnen und nicht ruhen lassen, also müssen andere Betroffene auch klagen.

Interessant ist eine Studie, die der WDR beauftragt hat und dezidierte Geräte für IP-Radio zum Inhalt hat. Aus der Testgruppe der PC-Nutzer, die Radio hören sollten, waren weniger Teilnehmer überzeugt, dasss Radio über Internet generell interessant ist, schon gar nicht für per Radio verfügbare Sender. Bei den IP-Radios, die zu nichts anderen als Radioempfang gebaut wurden, sieht das anders aus. Da muss man wohl dem WDR danken, dass er uns mit Zahlen versorgt hat, die die Stellung des PCs im Gegensatz zu Radios anders bewerten lassen.

29.04.2009

Der Gebührenigel meldet, dass das Koblenzer Verfahren in die nächste Runde gehen soll.

25.04.2009

Die Bundesregierung arbeit aktiv daran, einem die Nutzung des Internets zu verleiden (Heise Online).

Wenn man quasi immer Gefahr läuft, vielleicht eine verbotene Webseite aufzurufen und deswegen in die Mühlen der Strafverfolgung gerät, lässt man es irgendwann und liest nur noch die Informationen von ARD/ZDF und einigen anderen größeren Anbietern.

22.04.2009

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat sich heute bei mir gemeldet und mir mitgeteilt, dass ich demnächst eine anonymisierte Fassung des Urteils erhalte, von dem ich im Februar berichtet habe.

Ein Textbaustein der Sendeanstalten wurde heute indirekt vom BGH in Frage gestellt. Die Sender argumentieren aktuell damit, dass man einfach mit Internetdiensten Sendungen aufzeichnen lassen und später ansehen kann. Nun hat das BGH heute entschieden, dass man diese Dienstleistung nochmals rechtlich exakt bewerten muss (Heise).

21.04.2009

Mir liegt nun der Urteilstext zur Entscheidung 11 K 1273/08 vom 07.04.2009 des VG Arnsberg vor.

Das Gericht hat die Frage, ob ein Computer ein Rundfunkempfangsgerät ist und/oder ob er zum Rundfunkempfang bereit gehalten wird, ausdrücklich offen gelassen, weil in jeden Fall der Befreiungstatbestand nach § 5 Abs. 3 RGebStV greift. Es werden dennoch alle relevanten Urteile aufgeführt. Dadurch wird deutlich, dass 75% der aufgeführten Urteile das Merkmal „Bereithalten zum Rundfunkempfang” nicht automatisch erfüllt sehen.

Zum Befreiungstatbestand wird auf drei Seiten ausgeführt, warum der Interpretation des WDR, der die Bereiche privat und nicht private Nutzung trennen will, nicht zu folgen ist. Da sich in der Zusammenfassung der WDR Argumentation alle Textbausteine wiederfinden, die von den Sendeanstalten aktuell zu diesem Thema verwendet werden, ist dies ein deutliches Indiz, dass nun das Ende der Fahnenstange bezüglich Uminterpretationsversuchen erreicht ist.

Eine Berufung wurde nicht direkt zugelassen.

20.04.2009

Heute hat mich ein Kläger telefonisch informiert, dass das VG Arnsberg seiner Klage gegen die Rundfunkgebühren für PCs stattgegeben hat. Im wesentlichen stellt das Gericht sein Urteil auf § 5 Abs. 3 RGebStV ab. Weitere Infos folgen, wenn mir das Urteil vorliegt.

14.04.2009

Das VG Münster entwickelt sich langsam zum Akkordarbeiter in Sachen Rundfunkgebührenurteilen.

Heute hat sich das Unternehmen gemeldet, von dem ich im November 2008 berichtet habe.

Das Unternehmen sollte rund 680 Grundgebühren pro Monat für Heimarbeitsplätze bezahlen, zwei Gebührenbescheide über knapp 68.000 EURO für Januar 2007 bis Juni 2008 waren Gegenstand einer Klage.

Das VG Münster hat in seinem Urteil 7 K 1971/08 vom 27.03.2009 festgelegt, dass ein für die Erledigung beruflicher Aufgaben bereitgestellter Rechner nicht zum Rundfunk- und Fernsehempfang bereitgehalten wird.

Weiter führt das Gericht aus, dass das Unternehmen nicht der richtige Adressat der Gebührenfestsetzung ist, da die einzelnen Heimarbeitsplatzgeräte von den Mitarbeitern, nicht jedoch vom Unternehmen bereitgehalten werden.

Die Berufung wurde zugelassen.

09.04.2009

Heute erreichte mich ein weitere Schriftsatz des HR, in dem der HR den VGH Kassel auf das Urteil 7 A 10959/08.OVG des OVG Rheinland-Pfalz hinweist, um die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens zu unterstreichen.

31.03.2009

Der Gebührenigel setzt sich (mal wieder) mit der angeblichen Flucht aus der Rundfunkgebühr auseinander.

26.03.2009

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat das Koblenzer Urteil aufgehoben (Pressemitteilung).

Die im mir vorliegenden Urteilstext angeführten Argumente zur Rechtfertigung der PC-Gebühr sind meiner Meinung nach allerdings nicht nicht wirklich stichhaltig, sie wiedersprechen sich teilweise sogar.

Eine kleine Auswahl:

Die Argumentation, die PC-Gebühr wäre notwendig, um eine Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern, weil sonst jeder nur noch „neuartige Empfangsgeräte” anschaffen würde, ist hinfällig, da es auch so einen Anreiz gibt, diese Geräte anzuschaffen und so Fernseh- und Radiogebühren zu sparen. Es fällt ja nur eine Grundgebühr an.

Die Ausführungen des Gerichts, dass Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden und deshalb nur die Grundgebühr anfällt, entspricht nicht den Tatsachen, wie beispielsweise zattoo zeigt. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, warum nur die Grundgebühr erhoben wird, immerhin sind dadurch Einnahmeausfälle zu verantworten.

Zur allgemeinen Registrierungspflicht für die Nutzung von Internetrundfunk führt das Gericht aus:
„Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.”
Wenn man, wie von den Landesmedienanstalten gefordert, ab 500 Nutzern sowieso eine klassische Rundfunklizenz benötigt, fallen diese Kosten nicht mehr ins Gewicht.

Bei Zahlen zur Rundfunknutzung über das Internet spricht das Gericht selbst von 3,4%, wobei hier privater Bereich mitgezählt wird. Dennoch sieht es hier keinen Bedarf, deutlich zwischen PC und Radio zu unterscheiden.

Mal sehen, wie es in der nächsten Instanz weitergeht.

12.03.2009

Der Gebührenigel hat eine Reise nach Koblenz zum Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemacht. Mir wurde schon mündlich von ihm Bericht erstattet, eine schriftliche Fassung für die Öffentlichkeit wird morgen im Laufe des Tages auf seiner Webseite zu finden sein.

07.03.2009

Der Gebührenigel hat ein interessantes Essay ausgegraben und auch kommentiert.

04.03.2009

Kritik hört der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht gerne und sanktioniert diese, wenn möglich. Aktuelles Beispiel ist Holger Kreymeier, der die Kampagne dafuer-zahl-ich-nicht.de ins Leben gerufen hat

Der NDR „prüft” daher die weitere Zusammenarbeit (Pressemitteilung NDR). Zum Vergleich sollte man die Mitteilung von Holger Kreymeier sowie sein Interview in der Sueddeutschen durchlesen.

Wer meint, dass die öffentlich-rechtlichen Sender niemals lügen würden, sollte sich vielleicht einmal ansehen, welche Meldung der MDR aus dem Würzburger Urteil gemacht hat. Eine Analyse der Unterschiede gibt es beim Gebührenigel und bei blogmedien.de.

25.02.2009

Die Erwiderung zum Schriftsatz des HR steht online.

24.02.2009

Gestern wurde nach Aussage eines Klägers Untätigkeitsklage gegen den BR erhoben, nachdem dieser nach knapp sechs Monaten immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat.

Das passt gut zur gestrigen Meldung.

23.02.2009

Ein Klageanwärter aus Bayern hat sich heute bei mir gemeldet. Er wartet seit über zwei Monaten auf einen Widerspruchsbescheid und hat beim Bayrischen Rundfunk telefonisch nachgehakt.

Ihm wurde mitgeteilt, dass die Abteilung aktuell ziemlich überlastet wäre, weil über 100 Widersprüche anhängig wären.

Weiter so, liebe Bayern...

22.02.2009

Der Gebührenigel hat mich darauf hingeweisen, dass das Würzburger Urteil nun online verfügbar ist.

Beim Durchlesen habe ich festgestellt: Das Gericht kannte die anderen Urteile, hat sich aber der Meinung des Bayrischen Rundfunks angeschlossen.

Einige interessante Details gibt es dennoch.

Es wird mit dem Ausland argumentiert, dass z.B. in der Schweiz Computer rundfunkgebührenpflichtig sind. Wenn man sich aber mal die entsprechende Hinweisseite für Betriebe bei der Bilag, dem Schweizer Pedant zu GEZ, durchliest, stößt man auf folgendes:
„Betriebe sind der gewerblichen Gebührenpflicht nicht unterstellt, wenn sie informatiktechnische Lösungen ergriffen haben, um den Programmempfang via Internet zu unterbinden oder wenn sie eine interne schriftliche Weisung erlassen haben, die den Angestellten den Empfang von Radio- und/oder Fernsehprogrammen über Internet am Arbeitsplatz verbietet.”
Es gibt sogar eine Musteranweisung zum Herunterladen.

Schön finde ich auch die Ausführung, dass der Internetrundfunk „einem nicht unerheblichen Nutzerkreis aufgedrängt” wird, das aber hinzunehmen sei. Das werden dann wohl die nächsten Instanzen entscheiden, denn eine Berufung gegen das Urteil wurde ausdrücklich zugelassen.

Und beim VG Hamburg, das im Urteil immer als Schützenhilfe angeführt wird, scheint die Meinung vielleicht auch zu kippen.

18.02.2009

Nachdem das Verwaltungsgericht München endlich die Urteile der Verfahren vom Dezember an die Kläger zugestellt hat, hat das VG Würzburg wie das VG Ansbach entschieden, dass ein PC ein Rundfunkempfänger ist. Er muss noch nicht einmal die passende Hard- und Software dafür haben, denn diese kann man nach Ansicht des Gerichts ohne technischen Aufwand nachinstallieren.

Ich warte eigentlich nur noch darauf, bis mal eine Entscheidung ergeht, dass es kein Aufwand ist, einen PC zu kaufen. Dann wären wirklich ALLE dran...

In meiner Sache ist am Montag ein zehnseitiger Schriftsatz von meiner Rechtsanwältin an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof rausgegangen. Diesen werde ich nach Ablauf aller Postlaufzeiten (zum Gericht, von dort zum HR) im Laufe der nächsten Woche hier veröffentlichen.

11.02.2009

Heute erreichten mich noch zwei weitere Seiten, die der HR dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht hat. Auf diesen geht der HR darauf ein, dass es keinen technischen Aufwand bedeuten würde, Rundfunk mit PCs zu empfangen.

08.02.2009

Heute hat mich ein anderer Kläger aus Hessen kontaktiert, weil es in seinem Verfahren Fortschritte gab.

Der Hessische Rundfunk hat auch dort beantragt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung in meinen Fall auszusetzen. Die zuständige Kammer hat dies abgelehnt, weil keine „Vorgreiflichkeit” vorliegen würde. Vielmehr solle nun einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werden.

Aber es kommt noch besser: Dem Kläger wurde ein Verfahren der gleichen Kammer benannt, bei dem im Januar 2009 der Klage gegen Rundfunkgebühren für privat genutzte PCs stattgegeben wurde.

Eine Anfrage zu diesem Verfahren habe ich an das Verwaltungsgericht gestellt, dazu mehr, wenn ich weitere Infos habe.

Nachtrag 09.02.2009:
Das Verwaltungsgericht hat sich bei mir gemeldet, das Urteil ist noch nicht den Beteiligten zugegangen. Sobald dies geschehen ist, will das Gericht mir das Urteil übersenden.

Nachtrag 22.04.2009:
Das Verwaltungsgericht hat sich wieder bei mir gemeldet, das Urteil soll bald den Beteiligten und mir zugehen.

04.02.2009

Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz findet am 12.03.2009 um 14 Uhr Im Sitzungssaal I die Verhandlung zur zweiten Instanz des Koblenzer Urteils (Az: 1 K 496/08.KO vom 15.07.08) statt (www.ovg.justiz.rlp.de > Termine).

01.02.2009

Ich habe gestern von einem anderen Betroffenen der PC-Gebühr einen schönen Schriftsatz der GEZ erhalten. Der Betroffene wollte bei der GEZ eine erneute Prüfung seiner Gebührenpflicht mit Hinweis auf mein Urteil durchführen. Mein Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Antwort der GEZ, dass dies abgelehnt wird, ist also klar.

Schön sind aber zwei Auslassungen:
Das Urteil beziehe sich nur auf das Bundesland Hessen.
Ein Urteil würde nur einen Einzelfall regeln und nur zwischen Kläger und Beklagten Bindung entfalten.

Die wollen wohl ernsthaft daran festhalten, dass jeder klagen muss. Und der Vollständigkeit halber: Der Betroffene wohnt in Hessen, sein Verwaltungsgericht wäre ebenfalls Wiesbaden.

Nachtrag:
Wem das bekannt vorkommt: Aktuelles vom 25.08.2008
Das ist also wirklich ein 1a Formbrief.

25.01.2009

Bei manchen Meldungen bekomme ich schon komische Gedanken: Heise meldet, dasss die katholische Kirche das Internet verstärkt nutzen will.

Ob jetzt auch Kirchensteuer für Internetnetzung fällig wird, in Analogie zur Rundfunkgebühr? Man könnte ja das Angebot nutzen.

24.01.2009

Ich habe von einem Kläger aus Hessen einen interessanten Schriftsatz bekommen:

Der HR hat in dessen Klage nun mein (vielleicht) anstehendes Verfahren vor dem Hessischen VGH angeführt und eine Aussetzung des Verfahrens vorgeschlagen. In dem Schriftsatz schreibt der HR, dass „die Gebührenpflichtigkeit von beruflich genutzten internetfähigen PCs im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine generell zu beantwortende Grundsatzfrage darstellt”.

Wenn ich mich da an den ersten Schriftsatz des HR in meinem erstinstanzlichen Verfahren erinnere, in dem mehr oder weniger durchklang, dass das alles klar und eindeutig geregelt sei, klingt das nun ganz anders.

Aber ich will nicht immer nur „draufhauen”, sondern auch positiv anmerken, dass der HR dem Gericht eindeutig erklärt, dass die Zahlungen auch bei Aussetzen des Verfahrens ebenfalls ausgesetzt bleiben.

Andere Sendeanstalten haben Verfahrensaussetzungen immer gleich mit neuen Zahlungsaufforderungen an die Kläger „honoriert”, sofern sie diese überhaupt eingestellt hatten.

22.01.2009

Heute lag vom Hessischen VGH Post mit der Begründung des HR für den Antrag auf Zulassung der Berufung im Briefkasten. Eine Stellungnahme ist bis zum 13. März möglich, diese muss allerdings meine Rechtsanwältin Jana Laurentius einreichen.

Dafür müssen wir uns erstmal durch die 31 Seiten der Begründung durcharbeiten...

14.01.2009

Heute habe ich entdeckt, dass das Urteil VG 27 A 245.08 des VG Berlin vom 17.12.2008 online steht.

Das Urteil ist ganz nach meinem Geschmack, zumal es einige Argumente des zuletzt hier analysierten Schriftstückes eines Senders auseinandernimmt. Mein Lieblingssatz dazu ist:

„Eine Auslegung oder auch nur eine Berücksichtigung des wirklichen Willens des Gesetzgebers, die nicht im Wortlaut der Vorschrift Ausdruck gefunden hat, ist wegen des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht möglich.”

Auch Rundfunk und Internet wird beleuchtet:

„Wäre die Nutzung des Internets zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet - , dürfte dies einen Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Halbs. 2 GG darstellen, weil der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich ist, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen kann, obwohl sie für ihn entbehrlich sind.”

Auf Seite 6 geht das Gericht sogar noch weiter als alle anderen mir bisher bekannten Urteile:
Irgendein angemeldetes Gerät von irgendjemanden befreit alle anderen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auf demselben Grundstück.

Und man lernt auch noch, dass man wirklich jeden Gebührenbescheid anfechten muss. Das hat der Kläger versäumt und bekommt daher nicht alles Geld zurück (den Rest aber mit Zinsen).

Lesen!

12.01.2009

In einem aktuellen Schriftsatz bemüht sich ein Sender nun um die Rettung der PC-Gebühr.

Interessant ist hierbei, dass Argumentationen komplett umgedreht werden. Hatte der HR in meinen Verfahren noch geschrieben, es gäbe noch kein komplettes Rundfunkangebot und daher werde nur die Grundgebühr erhoben, werden nun explizit auch Angebote wie zattoo oder n24 erwähnt, die Fernsehen auf dem PC ermöglichen. Deshalb müsse es unbedingt die Gebührenerhebung geben. Auch der Rechtsanwalt, der vom VG Koblenz Recht bekommen hat, könnte ja im Büro Internetradio für Staumeldungen nutzen oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur PC-Gebühr im Internet-TV ansehen (das schreiben die wirklich!).

Aber mal ernsthaft: Wenn mich Staumeldungen interessieren, mache ich da einen Internetradiostream auf oder lese ich die Textmeldungen auf einen der vielen Angebote. Wohl am ehesten das letztere, aber das ist kein Rundfunk. Mit deren Argumentationskette ist der Ruf nach Anhebung der PC-Gebühr auf Fernsehniveau nicht mehr weit.

Am besten gefällt mir aber die Auslassung zu meinen Urteil: Das VG Wiesbaden hatte im Urteil vom „Verständis des vernünftigen Bürgers” bezüglich eines Rundfunkempfangsgerätes gesprochen. Nach Auffassung des Senders „kann das Verständnis eines vernünftigen Bürgers bei der Auslegung von Rechtsbegriffen jedenfalls keine Rolle spielen”.

Wie sieht es aber mit Rechtsauslegungen von Juristen aus?

Verwaltungsgerichte haben § 5 Abs. 3 RGebStV derart ausgelegt, dass bereits privat angemeldete Geräte zur Befreiung von nicht privat genutzten PCs führen.

Dazu bezieht sich der Sender auf das Protokoll der Sitzung der Rundfunkkommission der Länder vom 7.10.2008, in dem diese erklärt:

„Die Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 RGebStV wurde vor dem Hintergrund unterschiedlicher Urteile von Verwaltungsgerichten (insbesondere Braunschweig, Berlin und Münster) erörtert. Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, das entsprechende Auslegungen der Verwaltungsgerichte vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt waren. Sinn und Zweck der Regelungen ließen eine solche Interpretation nicht zu. Mit Blick auf den noch bestehenden Rechtsweg wurde jedoch staatsvertraglicher Änderungsbedarf nicht gesehen.”

Wenn Gesetzestexte gemacht werden, die Gerichte anders verstehen, wie soll dann der vernünftige Bürger diese verstehen?

01.01.2009

Prost Neujahr!

Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten wollen nun schon seit zwei vollen Jahren Gebühren für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte”. Das haben viele nicht eingesehen und geklagt. So wie es aussieht, urteilen die Verwaltungsgerichte meist zugunsten der Kläger.

In meinen Fall hat der HR die erste Runde verloren und bemüht sich um die Zulassung einer Berufung. Eine Begründung muss er bis Ende Januar beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht haben.

2009 bleibt spannend...

Zu den Meldungen aus 2008